AGB Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für 20 Tage. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Bei neuen Verbindungen wird Vorauszahlung verlangt.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, eine Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsfrist nicht zu.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
V. Lieferung
1. Der Versand erfolgt immer auf Risiko des Auftraggebers.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird (z.B.: verzögerte Zustellung durch die Post, UPS, TNT etc.).
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit erneuter Druckfreigabe.
5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.
6. Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns verwahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns ab. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretenen Forderungen den Anteil der von uns gelieferten Waren in der veräußerten Sache übersteigt. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen.
VI. Beanstandungen
1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der 'Duden', letzte Ausgabe, maßgebend.
2. Montagefehler die bei Aufträgen entstehen, bei denen die Anlieferung seitenglatter Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers, wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind, aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.
3. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
4. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über.
Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15% des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Chromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.
5. Vom Auftraggeber beschafftes Material, Filme und Daten sind dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gefahr für die Richtigkeit, der als geliefert bezeichneten Menge. Bei Zurverfügungstellung von Lithographien und Satzfilmen hat der Auftraggeber das korrekte Maß (beschnittenes Format + 3 mm Beschnitt an allen 4 Seiten) sowie die Densität (Dichte) der Filme zu prüfen.
Die Farbdeckung in angelieferten Filmen darf im Zusammendruck max. 280% nicht überschreiten.
Überfüllung. Bei angelieferten Filmen überprüft der Auftraggeber die, an Papiersorte und Druckmotiv angepasste Überfüllung, vor Übergabe der Filme an die Druckerei. Durch fehlerhafte Filme verursachte Plattenfehlkopien, Maschinenstillstände sowie Kosten für evtl. Umkopierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Prüfung von uns übernommen werden. Der Zeitaufwand hierfür wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die Überprüfung angelieferter Daten auf Vollständigkeit oder anderer Fehler geschieht nur auf gesonderten Auftrag.
6. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
7. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit vom Streitwert das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht oder die für unseren Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts zuständig. Wir sind jedoch befugt, den Besteller an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
X. Datenschutz und Sicherheit
1. Sofern wir Adressen für unsere Kunden verarbeiten, sind wir als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG tätig. Unsere Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - auch soweit dies unsere Vertragspartner betrifft - verpflichtet.
2. Wir haben Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen, die für Daten unserer Kunden die Sicherheitsziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Prüfbarkeit realisieren.
3. Sofern unsere Kunden uns Daten durch unverschlüsselte Anlagen zu E-Mails übertragen, schließen wir jede Haftung hinsichtlich Inanspruchnahme aufgrund von Kontrolladressen oder Bruch der Vertraulichkeit aus. Wir beraten gern, wie sichere Übermittlungsverfahren eingerichtet werden können.